Der BFH hat in einer (kaum beachteten) Entscheidung festgestellt, dass ein in Deutschland ansässiger und somit unbeschränkt hier steuerpflichtiger Geschäftsführer einer belgischen Kapitalgesellschaft über den Wortlaut des Art 16 DBA D-BE hinaus auch Einkünfte aus aktiver Tätigkeit (und damit nicht nur bei aufsichtsratsähnlicher Kontrollfunktion) selbst dann nicht versteuern muss, wenn diese auf Grund von besonderen Steuererleichterungen in Belgien von der an sich anfallenden Einkommensteuer frei gestellt werden. Dabei müssen eine Reihe von Bedingungen sowohl auf belgischer wie auf deutscher Seite erfüllt sein. Hier besteht also eine der inzwischen seltenen Möglichkeiten, "weisse" Einkünfte zu erzielen.