Für GmbH-Gesellschafter

 

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Einzahlung in die Kapitalrücklage als nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung

 

| Leistet ein Gesellschafter, der sich für Verbindlichkeiten der Gesellschaft verbürgt hat, eine Einzahlung in die Kapitalrücklage der Gesellschaft, um seine Inanspruchnahme als Bürge zu vermeiden, führt dies zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung. Diese Entscheidung des Bundesfinanzhofs ist insofern vorteilhaft, als sich dadurch ein Veräußerungs- oder Auflösungsgewinn vermindert oder ein entsprechender Verlust erhöht. |

 

Sachverhalt

Der GmbH-Gesellschafter A hatte eine Bürgschaft für Bankverbindlichkeiten der Gesellschaft übernommen. Wegen der drohenden Inanspruchnahme aus der Bürgschaft, die bevorstehende Vollstreckung in ein als Sicherheit dienendes privates Grundstück sowie die drohende Liquidation der Gesellschaft leistete er – ebenso wie weitere Gesellschafter – eine Zuführung in die Kapitalrücklage. Ein Teil der Einzahlung stammte aus der mit der Gläubigerbank abgestimmten Veräußerung des besicherten Grundstücks.

 

Die GmbH verwendete das Geld planmäßig dazu, ihre Bankverbindlichkeiten zu tilgen. Durch Erfüllung der Hauptschuld wurden die Bürgen von der Haftung frei. A und seine Mitgesellschafter veräußerten im Anschluss ihre Anteile für 0 EUR. In seiner Einkommensteuererklärung machte A einen Verlust aus der Veräußerung seines GmbH-Anteils geltend, der sich aus der GmbH-Stammeinlage und der Kapitalzuführung ergab. Doch das Finanzamt berücksichtigte nur den Verlust der Stammeinlage – jedoch zu Unrecht, wie der Bundesfinanzhof befand.

 

Nachträgliche Anschaffungskosten auf die Beteiligung sind nur solche Aufwendungen des Gesellschafters, die zu einer offenen oder verdeckten Einlage in das Kapital der Gesellschaft führen. Hierzu zählen auch freiwillige Einzahlungen in die Kapitalrücklage. Daher war der Aufwand des A bei der Berechnung seines Verlusts aus der Anteilsveräußerung zu berücksichtigen.

 

Für die steuerrechtliche Anerkennung war unerheblich, dass die der Kapitalrücklage zugeführten Mittel dazu verwendet wurden, jene betrieblichen Verbindlichkeiten abzulösen, für die der A gegenüber der Gläubigerbank Sicherheiten gewährt hatte.

 

Zudem spielt es keine Rolle, mit welchem Wert ein Rückgriffanspruch des A gegen die GmbH zu bewerten gewesen wäre, wenn die Bank in die von A gegebenen Sicherheiten vollstreckt oder ihn im Rahmen seiner Bürgschaftsverpflichtung in Anspruch genommen hätte.

 

Quelle | BFH-Urteil vom 20.7.2018, Az. IX R 5/15, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 205673; BFH, PM Nr. 61 vom 21.11.2018

 

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Für GmbH-Geschäftsführer

D&O-Versicherung deckt nicht die Haftung wegen nach Insolvenzreife zu Unrecht getätigter Zahlungen ab

 

| In einem Verfahren des Oberlandesgerichts Düsseldorf ging es kürzlich um den Umfang des Versicherungsschutzes einer sogenannten D&O-Versicherung, wenn der Geschäftsführer einer GmbH für Zahlungen nach Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft in die Haftung genommen wird (§ 64 GmbH-Gesetz). |

 

Hintergrund

 

Bei einer D&O-Versicherung handelt es sich um eine Vermögensschaden-Haftpflichtversicherung für Unternehmensleitungen und leitende Angestellte.

 

Nach § 64 GmbH-Gesetz sind Geschäftsführer der Gesellschaft zum Ersatz von Zahlungen verpflichtet, die nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft oder nach Feststellung ihrer Überschuldung geleistet werden. Haftungsvoraussetzung ist, dass der Geschäftsführer mindestens fahrlässig gehandelt hat. Der anzulegende Maßstab ist dabei die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmanns.

 

Vereinfachter Sachverhalt

Die Geschäftsführerin einer GmbH war vom Insolvenzverwalter der Gesellschaft erfolgreich in Anspruch genommen worden, da die GmbH nach Eintritt der Insolvenzreife noch Überweisungen getätigt hatte. Die Geschäftsführerin hatte von der Versicherung die Freistellung verlangt – jedoch ohne Erfolg.

 


Entscheidung

 

Nach der Entscheidung ist der Haftungsanspruch gemäß § 64 GmbH-Gesetz nicht mit dem versicherten Anspruch auf Schadenersatz wegen eines Vermögensschadens vergleichbar. Es handelt sich vielmehr um einen „Ersatzanspruch eigener Art“, der allein dem Interesse der Gläubigergesamtheit eines insolventen Unternehmens dient.

 

Quelle | OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.7.2018, Az. 4 U 93/16, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 204629; OLG Düsseldorf, PM 18/2018 vom 20.7.2018

Private Kfz-Nutzung durch Gesellschafter-Geschäftsführer

Infolge der neueren Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs zur Besteuerung der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Gesellschafter-Geschäftsführer (GGf) einer Kapitalgesellschaft hat das Bundesfinanzministerium wichtige Grundsätze vorgestellt.

 

Die Verwaltung unterscheidet, ob die Privatnutzung durch eine fremdübliche Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung abgedeckt ist. Ist dies der Fall, handelt es sich um einen lohnsteuerlichen geldwerten Vorteil. Anderenfalls liegt sowohl bei einem beherrschenden als auch nicht beherrschenden GGf eine verdeckte Gewinnausschüttung vor.

 

Hinweis: Eine Überlassungs- oder Nutzungsvereinbarung kann auch durch eine - gegebenenfalls vom schriftlichen Anstellungsvertrag abweichende - mündliche oder konkludente Vereinbarung zwischen der Kapitalgesellschaft und dem GGf erfolgen. Das setzt aber voraus, dass die Vereinbarung wie vereinbart durchgeführt wird und ein außenstehender Dritter dies zweifelsfrei erkennen kann.

 

Erfolgt die Überlassung im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, muss die Durchführung insbesondere durch zeitnahe Verbuchung des Lohnaufwands und Abführung der Lohnsteuer nachgewiesen sein. Auch in den Fällen, in denen die Überlassung aufgrund eines entgeltlichen Überlassungsvertrags erfolgt, ist die Durchführung zu dokumentieren - etwa durch die zeitnahe Belastung des Verrechnungskontos des GGf.

Bewertung der verdeckten Gewinnausschüttung

Ist die private Kfz-Nutzung indes als verdeckte Gewinnausschüttung einzustufen, erhöht sich der steuerrechtliche Gewinn der Kapitalgesellschaft um diese. Zu bewerten ist die verdeckte Gewinnausschüttung mit dem gemeinen Wert der Nutzungsüberlassung, wobei ein angemessener Gewinnaufschlag einzubeziehen ist. Aus Vereinfachungsgründen kann die Finanzbehörde im Einzelfall eine Bewertung nach der Ein-Prozent-Regel zulassen (BMF-Schreiben vom 3.4.2012, Az. IV C 2 - S 2742/08/10001).