Sicher eine Überlegung wert: Verlagerung von Einkünften in die Steueroase Zug:

Wer einmal mit neugierigem Blick durch diesen kleinen, idyllischen Ort am  Zuger See  spaziert ist, wird sicher der Feststellung zustimmen: diese   Kleinstadt  beherbergt mehr Firmen und Niederlassungen europäischer Gesellschaften als so manch deutsche  WirtschaftsmetropoleSelbst eine russisch dominierte Gesellschaft aus der Ölbranche mit einem ehemaligen deutschen Bundeskanzler als Verwaltungsrat hat hier ihren Sitz.

Problem nur aus deutscher Sicht: die restriktiveren Vorschriften des  Aussensteuergesetzes sowie zur Funktionsverlagerung. Wer allerdings den Aufwand nicht scheut, hier arte legis  eine Betriebsstätte zu errichten (die z.Bweltweit Einkaufsoder Vertriebsaktivitäten abwickelt), kann bei richtiger  gesellschaftsrechtlicher, sozialversicherungsrechtlicher und steuerlicher Gestaltung auf Personenebene eine definitive Steuerbelastung in Höhe von 12 % bis 15 % erreichenDiese erfolgt ohne nachträgliche  Besteuerung in Deutschland mit Ausnahme des Progressionsvorbehaltes.  In enger Zusammenarbeit mit einer in Zug ansässigen Beratungsgesellschaft sowie dortigen Steuerberatern (dort als Treuhänder bezeichnet) bieten wir individuelle, maßgeschneiderte Lösungen für gewerbliche Unternehmen, aber auch Einzelpersonen, die insbesondere Erfindungen oder Persönlichkeitsrechte vermarkten wie z.BLeistungssportler und Künstler. Auf deutscher wie Schweizer Seite  wird Steuerrechtssicherheit durch verbindliche Übereinkünfte mit den jeweiligen Finanzbehörden hergestellt, so dass im Nachhinein keine Überraschungen in Form von nachträglicher Nichtanerkennung entsprechender Konstruktionen auftreten.

Wichtig: Es sei ausdrücklich vor reinen Briefkastengesellschaften gewarnt, über die letztlich nur aus steuerlichen Gründen Geschäfte aus Deutschland abgewickelt werden. Solche Konstruktionen sind zum Scheitern verurteilt. Eine Anerkennung der dabei entspr. Steuervorteile ist mit hoher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen,  so dass die vermeintlich "billigen" Lösungen sich später als völlig unwirksam erweisen. Ansprechpartner: RA-StB C.  Lüpke

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(Mai 2010)

Payroll splitting in der Schweiz jetzt günstiger:

Beim Payroll splitting wird das Gehalt eines (meist leitenden) Angestellten auf mehrere Arbeitgeber aufgeteilt. Wenn ein deutscher Mitarbeiter neben seiner Tätigkeit für die deutsche (Mutter-, Tochter-, Schwester-) Gesellschaft auch für eine zum Beispiel in Zug ansässige weitere Gesellschafter tätig wird, wurde bisher eine Art Progressionsvorbehalt in der Schweiz hergestelltDabei wurde ein für die zeitlich begrenzte Tätigkeit gezahltes Gehalt entsprechend multipliziert, um den hierdurch erhöhten Steuersatz entsprechend auf das effektive Gehalt anzuwenden. Bei einer (üblichen) Begrenzung auf 120 Arbeitstage pro Jahr würde das Gehalt mit dem Faktor drei multipliziert, um so auf ein Jahresgehalt hochzurechnen. Nunmehr wird lediglich der Multiplikator zwei angewandt, um auf die tatsächliche Jahresarbeitszeit (eben ca. 240 Arbeitstage) hochzurechnen. Entsprechend reduziert sich die Progressionswirkung und führt bei einem Gehalt von 48.000 € brutto lediglich zu einem Steuersatz in Höhe von etwa 10 %! Zu beachten ist allerdings, dass die grundsätzlich in der Schweiz anfallende Sozialversicherung durch entsprechende Maßnahmen und Gestaltungen vermieden wird.

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Bestimmte Vertriebsmodelle aus der Schweiz heraus führen zu weiterer Steuersatzverringerung

Der sowieso schon geringe Steuersatz in Steueroasen wie Zug (merke: wo es Oasen gibt, kann außen herum nur Wüste sein!) kann durch bestimmte vertragliche Vertriebsformen noch weiter verringert werden: bei diesen rechtlichen Gestaltungen kommt es zu einem negativen Besteuerungskonflikt der Art, dass aus zB deutscher, aber auch der Sicht anderer europäischer Länder Einkünfte der schweizer Betriebsstätte vorliegen, während die Schweiz diese Einkünfte zumindest teilweise den deutschen Vertriebsgesellschaften zuordnet. Da dies nicht vollständig, sondern nur partiell erfolgt (Aufteilung kann mit der eidgenössischen Steuerverwaltung ausgehandelt werden), liegen keine "weißen" Einkünfte vor, die zu einem switch-over nach der "Subject-to-Tax-Rule" führen würden und damit zu einem Rückfall des Besteuerungsrechtes nach Deutschland. Steuersätze auf die Gesamteinkünfte von unter 10 % sind so erreichbar, verbunden mit der o. a. angesprochenen Möglichkeit der endgültigen Besteuerung auf Personenebene in der Schweiz. Sinnvoll für Vertiebsformen, bei denen die Warenbeschaffung aus Drittländern erfolgt und der Vertrieb über (möglichst) fremde Dritte in Deutschland oder anderen Ländern erfolgt.